- Fliegerzulage
- Fliegerzulage,steuerfreie, nicht ruhegehaltsfähige Aufwandsentschädigung gemäß § 17 Bundesbesoldungsgesetz für fliegendes Personal der Bundeswehr zum Ausgleich der Mehraufwendungen, die wegen der besonderen Belastungen zur Erhaltung der fliegerischen Leistungsfähigkeit nötig sind.
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Flie|ger|zu|la|ge, die: Aufwandsentschädigung für alle Dienstgrade der Luftwaffe.
Universal-Lexikon. 2012.